
Mit dem Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 vom 7. März 2025 (hier nachlesen) wird die bisherige Befreiung von Elektrofahrzeugen bei der motorbezogenen Versicherungssteuer aufgehoben. Mit 1. April 2025 fällt diese Steuer auch für neue und bereits zugelassene E-Autos an.
Wie wird die Steuer berechnet?
Die neue Berechnungsmethode für Elektroautos basiert nicht wie bei Verbrennern auf Hubraum und CO₂-Ausstoß, sondern auf zwei Faktoren:
Dauerleistung (kW) des Elektromotors (nicht die Spitzenleistung)
Eigengewicht des Fahrzeugs
Der Berechnung liegt folgendes Modell zugrunde:
Die Motorleistung wird um 45 kW reduziert, danach gelten folgende Steuersätze:
0,25 Euro pro kW für die ersten 35 kW
0,35 Euro pro kW für die nächsten 25 kW
0,45 Euro pro kW für alle weiteren kW
Beim Gewicht wird eine Reduktion um 900 kg vorgenommen, dann gelten folgende Stufen:
0,015 Euro pro kg für die ersten 500 kg
0,025 Euro pro kg für die nächsten 700 kg
0,035 Euro pro kg für jedes weitere kg
Unsere Empfehlung
Überprüfen Sie die im Zulassungsschein eingetragene Nenndauerleistung Ihres Elektrofahrzeugs. Es gab Fälle, in denen statt der korrekten Nenndauerleistung die Spitzenleistung eingetragen wurde, was zu einer höheren Steuer führen kann. Sollte dies bei Ihrem Fahrzeug der Fall sein, empfehlen wir, eine Korrektur durch den Hersteller vornehmen zu lassen.
Weitere Informationen finden Sie →hier
Comments